Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen inkl.
Speichertechnik, Ladestationen und Wärmepumpen.
§1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige
Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage / Solaranlage) nebst Zubehör nach Maßgabe
des zwischen uns, der Checkpunkt-Solar, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Checkpunkt-Solar erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich
auf Grundlage dieser AGBs.
Entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGBs gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltslos ausführen.
3. Diese AGBs gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der
jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§2 Montageleistungen
1. Bei der durch die Checkpunkt-Solar angebotene betriebsfertige Montage der Anlage ist zwischen zwei
Alternativen zu unterscheiden:
1.1 Aufbau und Befestigung einer PV-Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche
1.2 Einbau einer PV-Anlage auf / in eine Dachkonstruktion.
2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen und baulichen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes.
Der Vertragspartner der Checkpunkt-Solar sichert zu, dass sein Gebäude die erforderlichen Maßnahmen
erfüllt, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbaren Stoffen ist. Die Checkpunkt-Solar teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von ca. 20 kg pro m² durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Sollte der Untergrund sich als nicht bebaubar erweisen, behält sich die Checkpunkt-Solar vor, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Checkpunkt-Solar teilt dem Kunden auf Wunsch, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die
statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind. Genügen die bereitgestellten Informationen des
Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen zu lassen, muss der Kunde dies
unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagetermin mitteilen. Die Pflicht zur
vollständigen Informationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Checkpunkt-Solar zusätzliche
Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, trägt der
Kunde das daraus resultierende Risiko.
- Erdarbeiten sind kein Bestandteil des Angebots.
- Vertragsbestandteil der Kabelführung ist der kürzeste Weg (Unterverteilung zu Wechselrichter) und
- Netzwerkkabelverlegung ist aufpreispflichtig
- Änderungen sind aufpreispflichtig
- Elektrischer Anschluss befindet sich auf dem gleichen Grundstück und Gebäude
- Vorhandener Zählerschrank wird genutzt oder gegen Aufpreis ein zusätzlicher 1-türiger Zählerschrank
installiert - Das Angebot bezieht sich auf ein 1-Zählerkonzept
- Die Hausanlage muss in einem Zustand sein, der die Installation der PV-Anlage technisch realisierbar
macht. - Anpassung / Neuerrichtung des HAK ist kein Bestandteil des Angebots und muss falls erforderlich
kundenseitig beim Netzbetreiber beantragt werden. - Dachständerfreileitungen müssen kundenseitig beim Netzbetreiber zur Abisolierung gemeldet
werden.
§ 3. Liefer- und Montagebedingungen
Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage können im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart. werden. Der
Beginn der von der Checkpunkt-Solar angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Sind im Vertrag von der Checkpunkt-Solar Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich eine solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt,
und zwar für die Dauer der Verzögerung.
Das Gleiche gilt für Montageverzögerung die durch Witterung, Regen, Schnee, oder Hitze entstehen kann.
Sind Hersteller der bestellten Ware in Lieferverzug so kann die Checkpunkt-Solar gleichwertige oder
höherwertige und verfügbare Ware nach Rücksprache mit dem Besteller liefern. Akzeptiert der Auftraggeber
die Ersatzware nicht, muss er die Dauer der Lieferverzögerung akzeptieren. Ein Schadensersatz steht dem
Auftraggeber in so einem Fall dann auch nicht zu.
Nach Auftragserteilung und fristgerechtem Zahlungseingang wie in den Zahlungsbedingungen vereinbart, wird
umgehend das bestellte Material bei den jeweiligen Herstellern / Lieferanten angefordert. Die Checkpunkt-
Solar ist abhängig von den jeweiligen Verfügbarkeiten der bestellten Ware und den jeweiligen genannten
Lieferterminen der Produktpartner / Hersteller. Die allgemeine Lieferzeit beträgt in der Regel ca. 2-4 Wochen.
Für Lieferverzögerungen ist die Checkpunkt-Solar nicht verantwortlich. Die Lieferung erfolgt innerhalb
Deutschlands, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ein Verlust oder Schadensersatz durch die nicht
Nutzung der bestellten Komponenten wird ausgeschlossen, das gleiche gilt für die eventuell geringere
Vergütungen wie Direktvermarktung, Mieterstrom, EEG-Vergütung sowie ein möglicher Stromspeicherverlust.
Bei der Anlieferung der bestellten Ware, ist von Seiten des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass
sämtliche Zugangswege frei zugänglich sind und dass eine gesicherte Lagermöglichkeit der Ware bis zur
Montage vorhanden ist. Die Lagermöglichkeit ist vom Auftraggeber kostenlos zu Verfügung zu stellen. Bei den
Montagearbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass ausreichend Platz für das Stellen eines
Baugerüstes oder Baukran vorhanden ist. Die dafür benötigten Flächen sind vom Auftraggeber unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss der Auftraggeber einen Stromanschluss kostenlos bereitstellen
sowie den Zugang zur Haustechnik und den Verteilerkästen zugänglich machen, damit die Installation der
Speicher- und Ladestation und Wärmepumpen ohne Probleme vollzogen werden kann.
Die endgültige Auslegungsgröße (kWp- Leistung) der bestellten Photovoltaikanlage resultiert aus den
Angaben und Plänen des Auftraggebers.
Der Lieferumfang und deren Leistungsabgrenzung sind im Kaufvertrag vereinbart. Für eine reibungslose
Vollmontage sind bauliche Maßnahmen erforderlich. Zu diesen gehören unter anderem Bohrungen am und im
Objekt, welche je nach Aufwand wieder fachgerecht verschlossen werden. Der Auftraggeber wird hiermit
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche unvermeidbaren Arbeiten, welche unbedingt zur Installation
erforderlich sind, keinen vorzeitigen Kündigungsgrund für den erteilten Auftrag darstellen. Ein weiterer
Bestandteil dieses Vertrages ist, dass der Auftraggeber einer fachmännischen Verlegung der AC-Leitungen
oder DC-Leitungen, die zur Installation erforderlich sind, ausnahmslos zustimmt. Weiterhin wird von der
Checkpunkt-Solar darauf hingewiesen, dass die von der Checkpunkt-Solar beauftragten Montage-
Subunternehmen auf eine hohe Sorgfaltspflicht bei den Montagearbeiten verpflichtet werden. Für Personen-
und, oder Sachschäden, sind die jeweiligen beauftragten Subunternehmen haftbar. Sollten dennoch
Schönheitsreparaturen, wie z.B. Malerarbeiten etc. anfallen, welche durch nicht vermeidbaren
Montageaufwand verursacht wurde, übernimmt die Checkpunkt-Solar keine Haftung. Eine nicht fristgerechte
Kündigung durch den Auftraggeber vor Lieferung und Montagebeginn nach Zustellung der
Auftragsbestätigung durch die Checkpunkt-Solar und gegebenenfalls (bei Haustürgeschäften) nach Ablauf der
gesetzlichen Widerrufsfrist, verpflichtet den Auftraggeber zu einer Abstandszahlung in Höhe von 7,5% des
Nettoauftragsvolumen zzgl. des bereits geleisteten Aufwand, wie z.B. Planung, Anmeldung, und deren
eventuell entstandenen Stornokosten zzgl. der gesetzlichen MwSt.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die Checkpunkt-Solar innerhalb von
einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher
angegebene Angebote durch die Checkpunkt-Solar sind freibleibend. Werden Kaufverträge in den
Geschäftsräumen der Checkpunkt-Solar abgeschlossen oder mündlich beauftragt ist eine Widerrufsfrist von
14 Tagen ausgeschlossen und der Auftrag wird im Sinne des Auftraggebers umgehend bearbeitet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden folgende Zahlungsbedingungen vereinbart uns sind
Bestandteil der Bestellung:
Zahlungsmodalitäten vom Gesamtbetrag:
1. 50% Anzahlung bei Bestellung: Vorauszahlung für die Materialbestellung beim Großhändler,
Planungskosten für Dachplanung und Planung der Installation
2. 40% Teilzahlung: bei Material-Lieferung und nach Dachmontage
3. 10% Schlusszahlung: nach der Elektromontage
Sollten Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen ist die Checkpunkt-Solar berechtigt die Anmeldung und
Fertigstellung zu verweigern und nur noch gegen Vorkasse die PV-Anlage fertig zu stellen!
Es ist möglich eine Bankbürgschaft zu vereinbaren. 100% Zahlung werden dann über eine Bankbürgschaft
des Käufers gesichert. Die Bürgschaft wird bei Auftragserteilung und vor Bestellung beim Großhändler
bereitgestellt.
§ 6 Leistungsort / Gefahrübertragung
Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der Checkpunkt-Solar. Bei
Kaufverträgen mit Montageleistung vor Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt, wird die Ware
auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden
über. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen
über, sofern die Checkpunkt-Solar die Ware selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch
in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.
Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: soweit für den Gefahrübergang auf technischer Sicht die
Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der
Anlage auf den Käufer über.
Die Checkpunkt-Solar ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen,
insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte (Handwerksbetriebe) vornehmen zu lassen.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des
Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
rechtlichen Verhältnis beruht. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Abrechnung und das
Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.
§ 8 Haftung für Mängel
Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des
Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die
Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ist der Kunde Unternehmer müssen offensichtliche
Mängel unverzüglich gegenüber der Checkpunkt-Solar angezeigt werden.
Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Checkpunkt-Solar angezeigt werden. Die Geltendmachung von
Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder
der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden.
Anderenfalls behält sich die Checkpunkt-Solar Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen. Werden vom Kunden
oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus
entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre, in
Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr.
Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. In Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die
Checkpunkt-Solar, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde
Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
und Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des
Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv
fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung),
Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der §9
genannten Haftungsbeschränkungen verlangen. Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls
die Gewährleistung oder die Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller
insoweit an uns ab.
§ 9 Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen
der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für
jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder
Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen
aufsetzen.
§ 10 Herstellerangaben / Produktgarantie der Hersteller
Die Checkpunkt-Solar ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter, Leistungsoptimierer,
Speicher und Wärmepumpen oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des
Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine
eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Checkpunkt-Solar verbunden ist. Es wird in diesem
Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben.
Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt -und Garantieaussagen der jeweiligen Hersteller.
§11 Leistungsabgrenzung
Die Montageleistung der Checkpunkt-Solar endet mit der AC-Stromleitung vor dem Zähler des Netzbetreibers.
Sollte ein neuer Zählerschrank als Auflage des Netzbetreibers erfolgen ist das vom Auftraggeber bauseits und
zusätzlich zu beauftragen. Der Auftraggeber stellt bauseits einen Zählerplatz zu Verfügung.
Auch die Abregelung der möglichen Einspeisung 30/70 oder 50/50 bei Förderungen sind mit dem
Netzbetreiber oder Förderer selbst zu vereinbaren.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach §195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt
§199 BGB.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Anlage nebst
Zubehör vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich
zu behandeln. Es ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und
Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, die gilt auch
für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vornhinein die Dritten auf
die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere
Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Ist der Kunde
Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Anlage schon jetzt bis zur
Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen
seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit
einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als
Vorbehaltsware. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/
Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
§ 14 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben
hat, bedürfen der Schriftform.
§ 15 Datenschutz
Soweit der Käufer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich
zustimmt, insbesondere über die Bestellung eines Newsletters , werden diese Daten nur im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes
(TDDSG) behandelt. Diese Datenschutzrichtlinien sind anhängend auf einem gesonderten Schriftstück
festgehalten und sind Bestandteil dieses Vertragswerkes.
§ 16 Rechtswahl – Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei
Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren
Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 17 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft
Handelt es sich bei dem Vertragsabschluss um ein so genanntes Haustürgeschäft so hat der Auftraggeber ein
Widerrufrecht. So können Sie Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht,
bevor Ihnen auch eine Auftragsbestätigung zugestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Checkpunkt-Solar
Gerhard Hinger e.K.
Simonswälderstraße 75/2
D- 79261 Gutach
HRA 4015 Freiburg
USt-ID-Nr: DE217030286
oder per E-Mail an: hinger@solarberatung.de
§ 18 Afa / Abschreibung & Förderungen
Eine Photovoltaikanlage kann man steuerlich abschreiben. Die Checkpunkt-Solar macht keine
Steuerberatung und verweisen den Auftraggeber ausdrücklich an einen Steuerberater. Das gleiche gilt
für Förderungen von Bund, Land und Kommunen, sowie KfW-Förderprogrammen für Photovoltaik, Speicher,
Wärmepumpen etc. Diese sind vom Auftraggeber selbst zu beantragen. Die Checkpunkt-Solar macht
ausdrücklich keine Finanzierung und / oder Förderberatung.
§ 19 Stromvermarktung / Mieterstrom / EEG Vergütung
Der Auftraggeber kann sein selbst produzierten Strom selbst vermarkten, oder eine Staatliche garantierte
Vergütung falls vorhanden beantragen.
Um seinen Strompreis / seine Vergütung zu erhalten muss der Auftraggeber eventuell einen
Zweirichtungszähler, Mieterstromzähler oder eine Funkanlage bezüglich elektrotechnischer Voraussetzungen
des Stromabnehmers selbst verbauen, beantragen und anmelden.
§ 20 Haftungsausschluss
Wird eine Förderung oder Steuervorteil nicht gewährt oder läuft aus oder nicht ordnungsgemäß vom
Auftraggeber beantragt oder registriert, wird eine Haftung der entgangenen, möglichen Förderung oder
Steuervorteil gegenüber der Checkpunkt-Solar ausgeschlossen!
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der
Vertrag im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten am
nächsten kommt.
Checkpunkt-Solar : AGB vom 01.11.2023